{"id":1112,"date":"2015-10-03T12:07:20","date_gmt":"2015-10-03T10:07:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.betriebundgewerkschaft-bw.de\/?p=1112"},"modified":"2015-10-06T17:14:29","modified_gmt":"2015-10-06T15:14:29","slug":"pilotenstreik-skandalurteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.betriebundgewerkschaft-bw.de\/?p=1112","title":{"rendered":"Pilotenstreik &#8211; Skandalurteil!"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Autor: Nikita Karavaev<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Mitte September traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen eine falsche, aber sich im Rahmen der bisherigen st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bewegende Entscheidung:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.dgbrechtsschutz.de\/recht\/arbeitsrecht\/betriebsraete-und-personalraete\/unter-den-wolken-scheint-der-nebel-wohl-grenzenlos-zu-sein\/\" target=\"_blank\">http:\/\/www.dgbrechtsschutz.de\/recht\/arbeitsrecht\/betriebsraete-und-personalraete\/unter-den-wolken-scheint-der-nebel-wohl-grenzenlos-zu-sein\/<\/a><\/p>\n<div>Die Tarifakzessoriet\u00e4t des Streiks, also dass nur um tariflich regelbare Ziele und entsprechend nur durch tariff\u00e4hige Parteien gestreikt werden darf, ist noch st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Betonung auf &#8222;noch&#8220;!<br \/>\n<!--more-->In mehreren j\u00fcngeren Entscheidungen zum Streik &#8211; darunter die erstmalige Zulassung eines Solidarit\u00e4tsstreiks im Jahr 2007 &#8211; hat sich das BAG auf die Europ\u00e4ische Sozialcharta (ESC) bezogen. Nach Art. 6 Nr. 4 ESC gew\u00e4hrleisten die Unterzeichnerstaaten das Recht der Arbeitnehmer auf kollektive Ma\u00dfnahmen einschlie\u00dflich des Streikrechts. Die Regelung ist so auszulegen, wie die Mehrheit der unterzeichnenden Staaten sie versteht. Danach ist es so, dass weder die Streikziele noch die Streikorganisationsformen auf die Durchsetzung von Tarifvertr\u00e4gen beschr\u00e4nkt sind. Entsprechend hat auch das Ministerkomitee des Europarates der Bundesrepublik empfohlen, die sich aus der Tarifakzessoriet\u00e4t ergebende Beschr\u00e4nkung des Streikrechts aufzugeben.Abgesehen davon beruht die \u00fcberkommene Rechtsprechung zur Tarifakzessoriet\u00e4t auf einer falschen Auslegung des Grundgesetzes (GG). Zwar ist im GG das Streikrecht nicht explizit enthalten. Daf\u00fcr aber die Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3. Und zwar &#8211; im Gegensatz zu einigen anderen Grundrechten &#8211; vorbehaltlos, notstandsfest und unmittelbar drittwirkend. Es ist also ein starkes Grundrecht und beinhaltet unumstritten die Bet\u00e4tigungsfreiheit der Koalitionen, also auch der Gewerkschaften, zur Wahrung und F\u00f6rderung der Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder. Das beinhaltet die Tarifautonomie und nat\u00fcrlich auch den Streik. Der Streik ist nicht blo\u00df ein Hilfsmittel der Tarifautonomie, wie es fr\u00fchere Bundesarbeitsrichter sahen und woraus sie die Tarifakzessoriet\u00e4t des Streiks ableiteten. Arbeitnehmer d\u00fcrfen nach Art. 9 Abs. 3 zur Wahrung und F\u00f6rderung ihrer Arbeitsbedingungen streiken, auch wenn es nicht um unmittelbar tariflich regelbare Sachverhalte geht, die aber dennoch Auswirkungen auf ihrer Arbeitsbedingungen haben. Diese Auslegung steht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des Grundrechts n\u00e4her und entspricht dar\u00fcber hinaus auch europ\u00e4ischen Standards, der ESC und dem insoweit gleichlautenden Art. 28 EU-Grundrechtecharta. Letzteres hat insofern auch Bedeutung, als dass das GG v\u00f6lkerrechtsfreundlich und europarechtskonform auszulegen ist. Dass das fr\u00fche BAG Art. 9 Abs. 3 GG anders verstand, lag auch an der damals noch nachwirkenden &#8222;vorgrundgesetzlichen&#8220; Sichtweise, nach der ein Streik ein vertrags- und rechtswidriges Verhalten sei, das nur ausnahmsweise gestattet werde. Diese Sichtweise muss heute aber endg\u00fcltig ad acta gelegt werden. Streik geh\u00f6rt selbstverst\u00e4ndlich zum demokratischen Gemeinwesen und das Streikrecht zu den zivilisatorischen Errungenschaften unserer Gesellschaft.Nun \u00e4ndert das Bundesarbeitsgericht eine st\u00e4ndige Rechtsprechung nicht \u00fcber Nacht und es muss auch erstmal ein passender Fall kommen. Die Tendenz des BAG geht aber in den letzten Jahren dahin, die angesprochenen Argumente anzuerkennen. Daher w\u00e4re es begr\u00fc\u00dfenswert gewesen, wenn hier in h\u00f6chster Instanz weiterverhandelt worden w\u00e4re. Das Urteil des Hessischen LAG w\u00e4re wahrscheinlich kassiert worden. Und das zu Recht!<\/p>\n<p>Zum Schluss sei noch gesagt: Auch die j\u00fcngsten &#8211; teils jahrelangen &#8211; Tarifauseinandersetzungen bei der Post und jetzt der Lufthansa zeigen, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Angelegenheiten und bei sie massiv betreffenden Betriebs\u00e4nderungen ein ganz zentrales Thema ist, das durch die Deregulierung der M\u00e4rkte in den vergangenen 30 Jahren enorm an Bedeutung gewonnen hat und durch die jetzt vielfach diskutierte Digitalisierung der Arbeitswelt noch mehr an Bedeutung gewinnen wird. Hier hat der Gesetzgeber viel liegen gelassen, was Arbeitnehmer und ihre Vertreter geschw\u00e4cht und damit zur schlechten Lohnentwicklung hierzulande und damit \u00fcbrigens auch indirekt zur Eurokrise beigetragen hat. Der Gesetzgeber muss hier nachsteuern und endlich Mitbestimmung auf gleicher Augenh\u00f6he auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten sicherstellen. Das l\u00e4sst sich auch verfassungskonform ausgestalten, wenn der politische Wille da ist.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"pdfprnt-buttons pdfprnt-buttons-post pdfprnt-bottom-right\"><a href=\"https:\/\/www.betriebundgewerkschaft-bw.de\/index.php?rest_route=wpv2posts1112&print=pdf\" class=\"pdfprnt-button pdfprnt-button-pdf\" target=\"_blank\"><img src=\"https:\/\/www.betriebundgewerkschaft-bw.de\/wp-content\/plugins\/pdf-print\/images\/pdf.png\" alt=\"image_pdf\" title=\"PDF anzeigen\" \/><\/a><a href=\"https:\/\/www.betriebundgewerkschaft-bw.de\/index.php?rest_route=wpv2posts1112&print=print\" class=\"pdfprnt-button pdfprnt-button-print\" target=\"_blank\"><img src=\"https:\/\/www.betriebundgewerkschaft-bw.de\/wp-content\/plugins\/pdf-print\/images\/print.png\" alt=\"image_print\" title=\"Inhalt drucken\" \/><\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Autor: Nikita Karavaev Mitte September traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen eine falsche, aber sich im Rahmen der bisherigen st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bewegende Entscheidung: http:\/\/www.dgbrechtsschutz.de\/recht\/arbeitsrecht\/betriebsraete-und-personalraete\/unter-den-wolken-scheint-der-nebel-wohl-grenzenlos-zu-sein\/ Die Tarifakzessoriet\u00e4t des Streiks, also dass nur um tariflich regelbare Ziele und entsprechend nur durch tariff\u00e4hige Parteien gestreikt werden darf, ist noch st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). 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