Stuttgarter Zeitung: ‚Recht auf unbefristete Arbeit‘

Bundesarbeitsgericht

‚Recht auf unbefristete Arbeit‘

Wiederholt befristete Arbeitsverträge können auch dann gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, wenn bei jeder Be­fristung ein sachlicher Grund angegeben wurde. Bei Rechtsmissbrauch haben Beschäftigte ein Recht auf eine unbefristete Anstellung, entschied das Bundesarbeitsgericht. (AZ: 7 AZR 443/09)
Eine heute 34-jährige Justizangestellte des Amtsgerichts Köln hatte geklagt. Die Frau wurde innerhalb von elf Jahren 13-mal als Vertretung befristet angestellt. Gründe für die Befristungen waren mal Schwangerschaft, Elternzeit oder auch ein Sonderurlaub anderer Kollegen. Bei einem über so lange Zeit bestehenden wiederholten Vertretungsbedarf könne man nicht mehr von einem nur vorübergehenden Bedarf sprechen, argumentierte sie. Die Richter stellten klar, dass Kettenbefristungen mit einem sachlichen Grund zwar zulässig seien. Ein sachlicher Grund sei auch die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Allerdings dürfe die Befristung wegen einer Vertretung ’nicht rechtsmissbräuchlich‘ sein. Davon sei auszugehen, wenn besonders viele Befristungen innerhalb einer begrenzten Zeit vorliegen. dpa